Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz - BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997, werden die Fundstellen für die harmonisierten Normen gemäß nachfolgender Aufstellung kundgemacht: Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz - BauPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,, werden die Fundstellen für die harmonisierten Normen gemäß nachfolgender Aufstellung kundgemacht: