Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 § 8

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
  2. Absatz 2,Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40024114

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