(2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (Paragraph 3,) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.