Bundesrecht konsolidiert

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Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
    1. Ziffer eins
      die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
    3. Ziffer 3
      die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.
  2. Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (Paragraph 3,) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021835

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