Bundesrecht konsolidiert

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Sortenschutzgebührentarif 2001 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgebührentarif 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt

  1. Ziffer eins
    für das erste Schutzjahr 1 500 S,
  2. Ziffer 2
    für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr
    1. Litera a
      bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 700 S,
    2. Litera b
      bei den anderen Arten um 400 S,
  3. Ziffer 3
    ab dem 17. Schutzjahr
    1. Litera a
      bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 12 000 S,
    2. Litera b
      bei den anderen Arten um 7 500 S.
  1. Absatz 2,Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig.

Gesetzesnummer

20001490

Dokumentnummer

NOR40021713

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