(2)Absatz 2,Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß § 76 AVG.Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG.