Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 310/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Aflenz Land wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 113,600 und bindet nach niveaufreier Anbindung der Landesstraße L 124 bei km 114,070 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aflenz Land aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/20 1/97-1 im Maßstab 1 : 200) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1998. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316020/9-III/6/01 vom 13. Juli 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20001488

Dokumentnummer

NOR40021693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/310/A1/NOR40021693

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