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Trinkwasserverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.05.2024

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Information

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
    1. Ziffer eins
      mit der Wasserrechnung oder
    2. Ziffer 2
      über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
    3. Ziffer 3
      auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder
    4. Ziffer 4
      auf eine andere geeignete Weise über
      1. Litera a
        die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) und
      2. Litera b
        die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
        • Strichaufzählung
          Gesamthärte (°dH)
        • Strichaufzählung
          Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
        • Strichaufzählung
          Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l)
    zu informieren.
    Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei oder auf Grund der Risikobewertung gemäß Paragraph 5 a, keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.
  3. Absatz 3,Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.
  4. Absatz 4,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß Paragraph 5 a, vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 8, höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Absatz 2, über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.
  6. Absatz 6,Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Absatz eins, Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.
  7. Absatz 7,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Absatz 2, bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.
  8. Absatz 8,Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Absatz 2, genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,.

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260363

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/304/P6/NOR40260363

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