(7)Absatz 7,Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Absatz 2, bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.