Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der International University
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.08.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2)Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20001476
Dokumentnummer
NOR40021546