(2)Absatz 2,Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig.Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß Paragraph 13, aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des Paragraph 14, auch vom Aufbereiter zulässig.