Bundesrecht konsolidiert

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Kompostverordnung § 4

Kurztitel

Kompostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Anforderungen an Komposte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.
  3. Absatz 3,Die Herstellung von Rindenkompost gemäß Paragraph 12, Absatz 10, ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 513 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2001,, zugelassen sind, zulässig.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.
  5. Absatz 5,Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß Paragraph 12, Absatz 8, als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021662

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