(5)Absatz 5,Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß Paragraph 12, Absatz 8, als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.