(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, Litera a, durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (Paragraph 3, Ziffer 19, Litera b,) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, Litera a, aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.