Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.

  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 51 Neusiedler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.

  1. Ziffer 3
    Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.050/21-III/6/01 vom 18. Juni 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20001471

Dokumentnummer

NOR40021227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/287/A1/NOR40021227

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