die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,