Bundesrecht konsolidiert

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Grenzwerteverordnung 2025 § 23

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsplan

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Arbeitnehmer/innen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß Paragraph 69, ASchG zur Verfügung gestellt werden,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht, bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
    2. Ziffer 2
      die Anschrift der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle,
    3. Ziffer 3
      die angewendeten Arbeitsverfahren und
    4. Ziffer 4
      die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,

    Sub-Litera, z, u enthalten.

  3. Absatz 3,Wenn Arbeiten gemäß Absatz eins, voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Abbrucharbeiten

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/253/P23/NOR40274766

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