(3)Absatz 3,Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 45 Abs. 3 ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996 einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 45, Absatz 3, ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.