Bundesrecht konsolidiert

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Giftverordnung 2000 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

18.08.2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bezug und Abgabe von Giften

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 41, ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996 einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 45, Absatz 3, ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.
  4. Absatz 4,Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine Unterschrift beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Gesetzesnummer

20001104

Dokumentnummer

NOR40015304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/24/P8/NOR40015304

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