(2)Absatz 2,Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.