Auf Grund des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll, BGBl. Nr. 24/1971, wird verordnet:Auf Grund des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,, wird verordnet: