(2)Absatz 2,Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges III anzuwenden.Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges römisch drei anzuwenden.