Bundesrecht konsolidiert

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Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung § 8

Kurztitel

Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.06.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Vorschaltgeräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 20. Mai 2002 in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges römisch drei anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Vorschaltgeräte, die ab 21. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges römisch vier anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20001354

Dokumentnummer

NOR40018654

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