Bundesrecht konsolidiert

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Verlässlichkeitserklärung § 3

Kurztitel

Verlässlichkeitserklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die militärische Sicherheit darstellt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen nach Paragraph 2, Absatz 2, ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten,
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von
      1. Litera a
        Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und
      2. Litera b
        sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten oder näher bekannten Personen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
    4. Ziffer 4
      Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Ziffer 2 und 3,
    5. Ziffer 5
      Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
    6. Ziffer 6
      in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von ihnen eine erhebliche Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen kann.

Schlagworte

Geburtsdatum

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001321

Dokumentnummer

NOR40018230

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