(1)Absatz eins,Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen Nachteil für die militärische Sicherheit darstellt.