Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verlässlichkeitserklärung § 1

Kurztitel

Verlässlichkeitserklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
    1. Ziffer eins
      eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
    2. Ziffer 2
      eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
    Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des Betroffenen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Absatz eins, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001321

Dokumentnummer

NOR40018228

Navigation im Suchergebnis