Tatbestände
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet: Folgende Tatbestände bilden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet:
Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe
Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht
1.Ziffer eins Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1.
Einschränkungen bei der Auspressung
2.Ziffer 2 Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Verstoß gegen Behandlungsvorschriften
3.Ziffer 3 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des
Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oderArtikel 42, Absatz 2, oder Artikel 43, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder
Art. 2 Abs. 1, Art. 5 in Zusammenhang mit Anhang IV, Art. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S 1.Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 5, in Zusammenhang mit Anhang römisch vier, Artikel 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, oder 39 der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren oder Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S 1.
Rechtswidriger Alkoholzusatz
4.Ziffer 4 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 42, Absatz 3, durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten
5.Ziffer 5 Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.Die Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft entgegen Artikel 42, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, aus anderen als den dort genannten Trauben oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, entgegen Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,.
Abgabe von unzulässigen Erzeugnissen
6.Ziffer 6 Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Das Anbieten oder die Abgabe von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Unzulässiges Einleiten einer alkoholischen Gärung
7.Ziffer 7 Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Art. 44 Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 13 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen.Das Einleiten einer alkoholischen Gärung im Gebiet der Gemeinschaft entgegen Artikel 44, Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 13, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, bei den dort genannten Erzeugnissen.
Weitere Einschränkungen und Verbote der Herstellung und Abgabe
8.Ziffer 8 Das Zuwiderhandeln gegen Art. 44 Abs. 2, 4 oder 5 erster Satz oder Abs. 7 bis 12 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 44, Absatz 2, 4, oder 5 erster Satz oder Absatz 7 bis 12 oder Absatz 14, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Abgabe von unzulässig behandelten Erzeugnissen
9.Ziffer 9 Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.Das Anbieten oder die Abgabe eines Erzeugnisses gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Weingesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141 in der geltenden Fassung (Weingesetz 1999), zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch entgegen Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Einfuhrerfordernisse
10.Ziffer 10 Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Art. 67 Abs. 1 oder Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Artikel 67, Absatz eins, oder Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Überschreitung des Gesamtschwefeldioxydgehaltes
11.Ziffer 11 Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die in
Anhang V Abschn. A Z 1 oder 2 lit. a, b erster Anstrich, c oder d oderAnhang römisch fünf Abschn. A Ziffer eins, oder 2 Litera a, b, erster Anstrich, c oder d oder
Abschn. H Z 11 lit. d oderAbschn. H Ziffer 11, Litera d, oder
Abschn. J Z 7 oderAbschn. J Ziffer 7, oder
Anhang VI Abschn. K Z 7 erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter AnstrichAnhang römisch sechs Abschn. K Ziffer 7, erster Satz, auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, zweiter Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Werte übersteigt.der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, genannten Werte übersteigt.
Überschreitung des Gehaltes an flüchtiger Säure
12.Ziffer 12 Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang V Abschn. B Z 2 erster Anstrich in Verbindung mit Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in Art. 20 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang V Abschn. B Z 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die in Anhang römisch fünf Abschn. B Ziffer 2, erster Anstrich in Verbindung mit Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder in Artikel 20, in Verbindung mit Anhang römisch dreizehn der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000, genannten Werte übersteigt oder die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen Anhang römisch fünf Abschn. B Ziffer 2, zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Verstoß gegen allgemeine Herstellungsvorschriften für Schaumwein
13.Ziffer 13 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
des Anhangs V Abschn. H Z 2, 5 zweiter Satz, Z 6 oder 10, jeweils auch in Verbindung mit Abschn. I Z 5 erster Anstrich oderdes Anhangs römisch fünf Abschn. H Ziffer 2, 5, zweiter Satz, Ziffer 6, oder 10, jeweils auch in Verbindung mit Abschn. römisch eins Ziffer 5, erster Anstrich oder
des Anhangs V Abschn. H Z 11 lit. a oder b oder Abschn. I Z 1, 2 oder 3 oderdes Anhangs römisch fünf Abschn. H Ziffer 11, Litera a, oder b oder Abschn. römisch eins Ziffer eins, 2, oder 3 oder
des Anhangs VI Abschn. K Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11des Anhangs römisch sechs Abschn. K Ziffer eins, 4, 5, 6, 8, 9, 10, oder 11
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Zu geringer vorhandener Alkoholgehalt bei Schaumwein
14.Ziffer 14 Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., der entgegen
Anhang V Abschn. H Z 11 lit. c, Abschn. I Z 3 lit. d oderAnhang römisch fünf Abschn. H Ziffer 11, Litera c,, Abschn. römisch eins Ziffer 3, Litera d, oder
Anhang VI Abschn. K Z 4, auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 zweiter Anstrich oderAnhang römisch sechs Abschn. K Ziffer 4,, auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, zweiter Anstrich oder
Anhang VI Abschn. K Z 10 lit. dAnhang römisch sechs Abschn. K Ziffer 10, Litera d
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,, den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Likörwein
15.Ziffer 15 Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang V Abschn. J Z 1, 2, 3, 4 lit. a, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.Die Herstellung von Likörwein oder Likörwein b. A. entgegen Anhang römisch fünf Abschn. J Ziffer eins, 2, 3, 4, Litera a,, 6, 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,, sofern dadurch nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätswein b. A.
16.Ziffer 16 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs VI Abschn. B Z 4 oder Abschn. D Z 1 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Anhangs römisch sechs Abschn. B Ziffer 4, oder Abschn. D Ziffer eins, oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die Herstellung oder das Gewinnen von Qualitätswein b. A.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für Qualitätslikörwein b. A.
17.Ziffer 17 Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang VI Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. entgegen Anhang römisch sechs Abschn. L der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Verstoß gegen Herstellungsvorschriften für aromatisierte weinhaltige Getränke
18.Ziffer 18 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift
des Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder des Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oderdes Artikel 2, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, oder 6 oder des Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14. Juni 1991 oder
des Art. 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.des Artikel eins, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 122/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
Verstoß gegen Verschnittvorschriften
19.Ziffer 19 Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Art. 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 35 in Verbindung mit Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.Das Verschneiden eines Erzeugnisses entgegen Artikel 42, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder entgegen Artikel 35, in Verbindung mit Artikel 34, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,.
Lagerung von rechtswidrigen Erzeugnissen
20.Ziffer 20 Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.Die Aufbewahrung eines Erzeugnisses gemäß Weingesetz 1999 entgegen Artikel 43, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,.
Verstöße gegen Vorschriften über die Bezeichnung und Aufmachung
Rechtswidrige Bezeichnung von Erzeugnissen gemäß GMO - Wein
21.Ziffer 21 Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Art. 47 bis 53 oder der Anhänge VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, weiter gilt.Die Bezeichnung oder Aufmachung von Erzeugnissen entgegen einer Vorschrift der Artikel 47 bis 53 oder der Anhänge römisch sieben oder römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder entgegen einer Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608 aus 2000,, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 24, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,, weiter gilt.
Rechtswidrige Bezeichnung von aromatisierten weinhaltigen Getränken
22.Ziffer 22 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2, Abs. 4a erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 6, Absatz eins, oder 3, des Artikel 7, Absatz eins, oder 2, des Artikel 8, Absatz 2,, Absatz 4, Unterabs. 2, Absatz 4 a, erster Satz, Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91.
Verstöße gegen Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung
Rechtswidrige Anreicherung
23.Ziffer 23 Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang V Abschn. C Z 2, 3 oder 4 oder entgegen Anhang V Abschn. D in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. F in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes entgegen Anhang römisch fünf Abschn. C Ziffer 2, 3, oder 4 oder entgegen Anhang römisch fünf Abschn. D in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. G oder entgegen Anhang römisch sechs Abschn. F in Verbindung mit Anhang römisch sechs Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Säuerung oder rechtswidrige Entsäuerung
24.Ziffer 24 Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang V Abschn. E Z 1 oder 4 in Verbindung mit Anhang V Abschn. G oder entgegen Anhang VI Abschn. G Z 1 in Verbindung mit Anhang VI Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Säuerung oder Entsäuerung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. E Ziffer eins, oder 4 in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. G oder entgegen Anhang römisch sechs Abschn. G Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs Abschn. H der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Rechtswidrige Süßung
25.Ziffer 25 Die Süßung entgegen Anhang V Abschn. F Z 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.Die Süßung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. F Ziffer eins, oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder entgegen Artikel 30, oder 32 der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,.
Verstoß gegen allgemeine Vorschriften
26.Ziffer 26 Die Behandlung entgegen Anhang V Abschn. G Z 1 bis 7 oder Anhang VI Abschn. H Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Behandlung entgegen Anhang römisch fünf Abschn. G Ziffer eins bis 7 oder Anhang römisch sechs Abschn. H Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Verstoß gegen Vorschriften für Schaumwein
27.Ziffer 27 Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang V Abschn. H Z 3, 7 oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Abschn. I Z 5 erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.Die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins entgegen Anhang römisch fünf Abschn. H Ziffer 3, 7, oder 8 zweiter oder dritter Satz, jeweils auch in Verbindung mit Anhang römisch fünf Abschn. römisch eins Ziffer 5, erster Anstrich, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999,.
Verstoß gegen Vorschriften über Anzeigen und Meldungen
28.Ziffer 28 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer auf Art. 18 in Zusammenhang mit Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder einer auf Artikel 18, in Zusammenhang mit Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608 aus 2000, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, weiter gilt, sowie das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 25, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Artikel 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Unterabs. 1 und mit Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
Verstoß gegen Buchführungsvorschriften
29.Ziffer 29 Das Zuwiderhandeln gegen Art. 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 25, Absatz 6, Unterabs. 1 oder Artikel 26, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, erlassenen Bestimmung, indem über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
30.Ziffer 30 Das Zuwiderhandeln gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.Das Zuwiderhandeln gegen Artikel 31, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1622 aus 2000,, indem über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch geführt wird.
31.Ziffer 31 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Art. 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren des Artikel 10, Absatz 6, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, ABl. Nr. L 185 vom 25. Juli 2000, S 17.
Verstoß gegen Aufzeichnungsvorschriften bezüglich aromatisierter Weine
32.Ziffer 32 Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.Das Zuwiderhandeln gegen Aufzeichnungsvorschriften des Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 122/94 in dem erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt sind.
Verstoß gegen Vorschriften über Begleitpapiere
33.Ziffer 33 Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 weiter gilt.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Artikel 70, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, oder einer darauf basierenden Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission oder gegen eine Vorschrift einer entsprechenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608 aus 2000, mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, weiter gilt.