(3)Absatz 3,Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.