Bundesrecht konsolidiert

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Glasmacherei-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.03.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Glasmacherei

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/104/P1/NOR40017291

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