Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle „Mitterstraße“ im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle „Mitterstraße“ im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Halbanschlußstelle “Mitterstraße” der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle “Mitterstraße” liegt zwischen AB-km 190,2 und AB-km 190,9 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz von und nach Graz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Ziffer 816, 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20000472

Dokumentnummer

NOR40005435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/78/A1/NOR40005435

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