Bundesrecht konsolidiert

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Halonbankverordnung § 4

Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

04.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Halonbank

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (Paragraph 2, Absatz 12, ChemG 1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank zulässig (Paragraph 2, Absatz 11, ChemG 1996).
  2. Absatz 2,Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des Paragraph 5, Absatz eins, an die Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (Paragraph 2, Absatz 11, ChemG 1996).

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/77/P4/NOR40005429

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