Bundesrecht konsolidiert

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Straßenbahnverordnung 1999 § 4

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Anforderungen an den Bau

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass Anmerkung eins, )
    1. Ziffer eins
      die erfahrungsgemäß im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
    2. Ziffer 2
      gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
    3. Ziffer 3
      die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
    4. Ziffer 4
      bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
    5. Ziffer 5
      Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
    7. Ziffer 7
      durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann,
    8. Ziffer 8
      Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.
  2. Absatz 2,Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muß leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
  3. Absatz 3,Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
  4. Absatz 4,Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für jene Eisenbahnanlagen, die keine Betriebsanlagen sind.

(__________________

Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018, lautet: „§ 4 Absatz eins, lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““. Richtig wäre: „§ 4 Absatz eins, Einleitungsteil lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““.)

Schlagworte

Selbstrettung

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/76/P4/NOR40204012

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