Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
18.02.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 20 Mariazeller Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von km 93,45 bis km 93,90, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 596/1993 bestimmten - Abschnitt "Wegscheid-Gollrad",der B 20 Mariazeller Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von km 93,45 bis km 93,90, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1993, bestimmten - Abschnitt "Wegscheid-Gollrad", der B 57 Fehringer Straße von km 68,50 bis km 70,87 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 419/1994 bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Pertlstein",der B 57 Fehringer Straße von km 68,50 bis km 70,87 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1994, bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Pertlstein", der B 66 Gleichenberger Straße von km 17,85 bis km 18,47 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 375/1994 bestimmten - Abschnitt "Kreuzung Kornberg",der B 66 Gleichenberger Straße von km 17,85 bis km 18,47 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1994, bestimmten - Abschnitt "Kreuzung Kornberg", der B 72 Weizer Straße von km 28,30 bis km 29,55, von km 30,0 bis km 30,075, von km 31,04 bis km 31,20 und von km 31,63 bis km 31,85 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 541/1982 bestimmten - Abschnitt "Büchl-Bachl",der B 72 Weizer Straße von km 28,30 bis km 29,55, von km 30,0 bis km 30,075, von km 31,04 bis km 31,20 und von km 31,63 bis km 31,85 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1982, bestimmten - Abschnitt "Büchl-Bachl", der B 72 Weizer Straße von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis km 34,35 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 294/1991 bestimmten - Abschnitt "Kriechspur Hart",der B 72 Weizer Straße von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis km 34,35 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1991, bestimmten - Abschnitt "Kriechspur Hart", der B 72 Weizer Straße von km 59,25 bis km 59,62 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 51/1990 bestimmten - Abschnitt "Abzweigung Strallegg",der B 72 Weizer Straße von km 59,25 bis km 59,62 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990, bestimmten - Abschnitt "Abzweigung Strallegg", der B 73 Kirchbacher Straße von km 13,70 bis km 14,55 und von km 17,20 bis km 17,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 597/1990 bestimmten - Abschnitt "Hühnerberg-Edelstauden",der B 73 Kirchbacher Straße von km 13,70 bis km 14,55 und von km 17,20 bis km 17,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1990, bestimmten - Abschnitt "Hühnerberg-Edelstauden", der B 74 Sulmtal Straße von km 33,378 bis zur Einbindung in die B 76 Radlpaß Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 10/1980 bestimmten - Abschnitt "Fuchswirt-Burgegg",der B 74 Sulmtal Straße von km 33,378 bis zur Einbindung in die B 76 Radlpaß Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1980, bestimmten - Abschnitt "Fuchswirt-Burgegg", der B 96 Murtal Straße von km 5,80 bis km 6,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 58/1992 bestimmten - Abschnitt "Pichl",der B 96 Murtal Straße von km 5,80 bis km 6,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1992, bestimmten - Abschnitt "Pichl", der B 113 Schoberpaß Straße von km 61,800 bis km 62,605 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 496/1981 bestimmten - Abschnitt "Anschlußstelle Rottenmann",der B 113 Schoberpaß Straße von km 61,800 bis km 62,605 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1981, bestimmten - Abschnitt "Anschlußstelle Rottenmann", der B 114 Triebener Straße von km 6,435 bis km 6,640 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 582/1988 bestimmten - Abschnitt "Hohentauern II",der B 114 Triebener Straße von km 6,435 bis km 6,640 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1988, bestimmten - Abschnitt "Hohentauern II", der B 114 Triebener Straße von km 22,78 bis km 23,025 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 494/1996 bestimmten - Abschnitt "Hiasbauerbrücke",der B 114 Triebener Straße von km 22,78 bis km 23,025 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1996, bestimmten - Abschnitt "Hiasbauerbrücke", der B 114 Triebener Straße von km 25,569 bis km 25,950 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 264/1994 bestimmten - Abschnitt "Trendlerbrücke",der B 114 Triebener Straße von km 25,569 bis km 25,950 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1994, bestimmten - Abschnitt "Trendlerbrücke", der B 115 Eisen Straße von km 81,70 bis km 85,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 677/1990 bestimmten - Abschnitt "Essling",der B 115 Eisen Straße von km 81,70 bis km 85,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1990, bestimmten - Abschnitt "Essling", der B 115 Eisen Straße von km 79,988 bis km 81,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 302/1973 bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Altenmarkt",der B 115 Eisen Straße von km 79,988 bis km 81,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1973, bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Altenmarkt", der B 116 Leobener Straße von km 146,40 bis km 146,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 326/1979 bestimmten - Abschnitt "Leoben",der B 116 Leobener Straße von km 146,40 bis km 146,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1979, bestimmten - Abschnitt "Leoben", der B 116 Leobener Straße von km 153,2 bis km 154,4 und von km 159,04 bis km 159,85 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 42/1977 bestimmten - Abschnitte "Bruck-Leoben" und Anschlußstelle "Leoben/Ost",der B 116 Leobener Straße von km 153,2 bis km 154,4 und von km 159,04 bis km 159,85 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1977, bestimmten - Abschnitte "Bruck-Leoben" und Anschlußstelle "Leoben/Ost", der B 145 Salzkammergut Straße von km 89,00 bis km 89,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 489/1982 bestimmten - Abschnitt "Kainisch" undder B 145 Salzkammergut Straße von km 89,00 bis km 89,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1982, bestimmten - Abschnitt "Kainisch" und der B 308 Ennstal Ersatzstraße (seit 20. 8. 1999: B 320 Ennstal Straße) von km 59,20 bis km 61,58 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 334/1976 bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Gröbming"der B 308 Ennstal Ersatzstraße (seit 20. 8. 1999: B 320 Ennstal Straße) von km 59,20 bis km 61,58 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1976, bestimmten - Abschnitt "Umfahrung Gröbming"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Gesetzesnummer
20000395
Dokumentnummer
NOR40004056