Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
30.11.2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden (vgl. § 4).
Text
§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes: Paragraph 2, Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes:
(1)Absatz eins,Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.Durchschnittssätze können nur für die in Absatz 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),
Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,
Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,
betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild,
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988),
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume),
Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 120 000 S jährlich.Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 120 000 S jährlich.
(3)Absatz 3,Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14 400 S jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Absatz 2, anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Absatz 2, ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14 400 S jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
Schlagworte
Tonkassette, Aufnahmegerät
Gesetzesnummer
20001055
Dokumentnummer
NOR40013724