Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 2, Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes:

  1. Absatz eins,Durchschnittssätze können nur für die in Absatz 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,
    4. Ziffer 4
      betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild,
    5. Ziffer 5
      Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988),
    6. Ziffer 6
      Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume),
    7. Ziffer 7
      Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
    8. Ziffer 8
      üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
    Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), höchstens jedoch 120 000 S jährlich.
  3. Absatz 3,Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Absatz 2, anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Absatz 2, ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14 400 S jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Schlagworte

Tonkassette, Aufnahmegerät

Gesetzesnummer

20001055

Dokumentnummer

NOR40013724

Navigation im Suchergebnis