Bundesrecht konsolidiert

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Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 § 6

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 412/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

Schlagworte

Personalerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013290

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