Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Koordinationskommission für Informationstechnik § 2

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgabenstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Kommission hat die Aufgabe, die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten einschließlich der Koordination der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Informationstechnik) und der elektronischen Informationsübermittlung sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes zu beraten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s Bundesminister(in)s in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt römisch vier) weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt römisch vier) ist auch in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleitet.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013250

Navigation im Suchergebnis