(2)Absatz 2,Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s Bundesminister(in)s in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt IV) weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt IV) ist auch in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleitet.Auf Ersuchen eine(r)s Bundesminister(in)s kann die Kommission auch zur Beratung diese(r)s Bundesminister(in)s in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu richten, die dieses an den Vorsitzenden der Kommission bzw. an von der Kommission eingerichtete unterstützende Organe (Abschnitt römisch vier) weiterleitet. Die Empfehlung der Kommission bzw. der unterstützenden Organe (Abschnitt römisch vier) ist auch in diesem Fall der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zu erstatten, die sie an die/den ersuchende(n) Bundesminister(in) weiterleitet.