Bundesrecht konsolidiert

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Koordinationskommission für Informationstechnik § 16

Kurztitel

Koordinationskommission für Informationstechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIT

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Abschnitt römisch vier

Unterstützende Organe

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.
  2. Absatz 2,Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:
    • Strichaufzählung
      Beratungsausschuss für IT (BIT)
    • Strichaufzählung
      Ausschuss für Netzwerke
    • Strichaufzählung
      Ausschuss für technische Standards/Normen
    • Strichaufzählung
      Ausschuss für Government-Vertragsstandards.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.
  4. Absatz 4,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.
  5. Absatz 5,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012

Gesetzesnummer

20001042

Dokumentnummer

NOR40013264

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