Bundesrecht konsolidiert

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Studienstandortverordnung Universität Linz § 3

Kurztitel

Studienstandortverordnung Universität Linz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 397/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
  3. Absatz 3,Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20001037

Dokumentnummer

NOR40013226

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