Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, V 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, römisch fünf 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat römisch sechs (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war.