Bundesrecht konsolidiert

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Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung § 1

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

GELTUNGSBEREICH

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Geltungsbereich dieser Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung erstreckt sich auf die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG.
  2. Absatz 2,Für die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG wird in weiterer Folge im Text dieser Verordnung der Begriff „Universitäten“ verwendet.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen für die Dienstleistungseinrichtungen sind auch auf die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012792

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