Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters § 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 372/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20001004

Dokumentnummer

NOR40012743

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