Waren gemäß Abs. 1, die ionisierender Strahlung von Mess- oder Prüfgeräten ausgesetzt werden, vorausgesetzt die dabei absorbierte Dosis ist nicht größer als 0,01 Gy bei Geräten, die Neutronen verwenden, und 0,05 Gy bei allen anderen Geräten. Dabei darf bei Röntgenstrahlen die Strahlenenergie maximal 10 MeV, bei Neutronen maximal 14 MeV und in allen anderen Fällen 5 MeV betragen;Waren gemäß Absatz eins,, die ionisierender Strahlung von Mess- oder Prüfgeräten ausgesetzt werden, vorausgesetzt die dabei absorbierte Dosis ist nicht größer als 0,01 Gy bei Geräten, die Neutronen verwenden, und 0,05 Gy bei allen anderen Geräten. Dabei darf bei Röntgenstrahlen die Strahlenenergie maximal 10 MeV, bei Neutronen maximal 14 MeV und in allen anderen Fällen 5 MeV betragen;