Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen § 1

Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 327/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren und deren Bestandteilen gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte).
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Waren gemäß Absatz eins,, die ionisierender Strahlung von Mess- oder Prüfgeräten ausgesetzt werden, vorausgesetzt die dabei absorbierte Dosis ist nicht größer als 0,01 Gy bei Geräten, die Neutronen verwenden, und 0,05 Gy bei allen anderen Geräten. Dabei darf bei Röntgenstrahlen die Strahlenenergie maximal 10 MeV, bei Neutronen maximal 14 MeV und in allen anderen Fällen 5 MeV betragen;
    2. Ziffer 2
      die Bestrahlung von Waren gemäß Absatz eins,, die für Patienten zubereitet werden, die unter medizinischer Kontrolle sterile Nahrung benötigen.

Schlagworte

Messgerät

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

20000940

Dokumentnummer

NOR40012037

Navigation im Suchergebnis