Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Statistik - Einbürgerungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
03.02.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Veröffentlichung
§ 4.Paragraph 4,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Gesetzesnummer
20000372
Dokumentnummer
NOR40003814