Bundesrecht konsolidiert

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Statistik - Einbürgerungen § 4

Kurztitel

Statistik - Einbürgerungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 32/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.02.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung

Paragraph 4,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (Paragraph 2, Absatz 2,) dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20000372

Dokumentnummer

NOR40003814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/32/P4/NOR40003814

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