(1)Absatz eins,Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Absatz 2, insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.