Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und des § 1 Abs. 5, 8 und 9, des § 16 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, und des Paragraph eins, Absatz 5, 8 und 9, des Paragraph 16, sowie des Paragraph 17, Absatz eins und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 6Paragraphen eins bis 6
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe §§ 7 bis 14HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe Paragraphen 7 bis 14
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
§§ 15 bis 28Paragraphen 15 bis 28
Abschnitt - Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene §§ 15 bis 18Abschnitt - Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene Paragraphen 15 bis 18
Abschnitt - Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel §§ 19 bis 27Abschnitt - Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel Paragraphen 19 bis 27
Abschnitt - Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28Paragraph 28
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe
§§ 29 bis 34Paragraphen 29 bis 34
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe §§ 35 bis 38HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe Paragraphen 35 bis 38
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
§ 39Paragraph 39
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) §§ 40 bis 58HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) Paragraphen 40 bis 58
HAUPTSTÜCK - Schlussbestimmungen
§ 59Paragraph 59