(1)Absatz eins,Protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse werden unter den im § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines an der Warenbörse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht der Warenbörse schon dann unterworfen, wenn beide Streitteile vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.Protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse werden unter den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines an der Warenbörse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht der Warenbörse schon dann unterworfen, wenn beide Streitteile vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.