(3)Absatz 3,Die Inspektoren müssen ein abgeschlossenes Studium, insbesondere eine der in § 50 Z 1 ChemG 1996 angeführten Studienrichtungen, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, die für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über einschlägige praktische Erfahrungen verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.Die Inspektoren müssen ein abgeschlossenes Studium, insbesondere eine der in Paragraph 50, Ziffer eins, ChemG 1996 angeführten Studienrichtungen, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, die für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über einschlägige praktische Erfahrungen verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.