Bundesrecht konsolidiert

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Feinoptik-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Feinoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Feinoptik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Messen und Messverfahren,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
  4. Ziffer 4
    Optik-Bearbeitungsmaschinen,
  5. Ziffer 5
    Anwendung feinoptischer Elemente.

  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Gesetzesnummer

20000754

Dokumentnummer

NOR40008430

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