Bundesrecht konsolidiert

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Augenoptik-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Augenoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Augenoptik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Geometrische Optik,
  2. Ziffer 2
    Grundkenntnisse der Physiologie,
  3. Ziffer 3
    Grundkenntnisse der Pathologie,
  4. Ziffer 4
    Beurteilung von Messergebnissen von Sehtestgeräten,
  5. Ziffer 5
    Brillenkunde,
  6. Ziffer 6
    Arbeitsplatzergonomie,
  7. Ziffer 7
    Technologie.

  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20000748

Dokumentnummer

NOR40008375

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