Bundesrecht konsolidiert

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Augenoptik-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Augenoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Anfertigung einer Sehhilfe unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.

  1. Absatz 3,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

  1. Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

  1. Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      richtige Umsetzung der ärztlichen Verordnung,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Gesetzesnummer

20000748

Dokumentnummer

NOR40008372

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