(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.