Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.01.2010
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfpflichten
§ 6.
(1)Absatz einsArbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.
(2)Absatz 2Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3)Absatz 3Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008122