Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmittelverordnung § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

Paragraph 55, (1) Rolltreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen. Rolltreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.

  1. Absatz 2An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Schlagworte

Quetschstelle

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008171

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