Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.05.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Ziffer 817 Punkt 111 /, 17 -, römisch sechs /, B, /, 5 /, 98, vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Stampfgrabenbrücke”.

Paragraph 15, BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Gesetzesnummer

20000688

Dokumentnummer

NOR40007896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/154/A1/NOR40007896

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