Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. Nr. 9/1984) nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1984,) nicht berührt.