(2)Absatz 2,Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 Z 2 erneuert.Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, erneuert.