Bundesrecht konsolidiert

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Fahrgastschiffverordnung § 6

Kurztitel

Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 150/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besichtigungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jedes neue Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen:
    1. Ziffer eins
      einer Besichtigung vor Indienststellung des Fahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      einer regelmäßigen Besichtigung, die alle 12 Monate durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
  2. Absatz 2,Jedes vorhandene Fahrgastschiff wird folgenden Besichtigungen unterzogen:
    1. Ziffer eins
      einer Erstbesichtigung, bevor das Fahrzeug in einem Aufnahmestaat in der Inlandfahrt in Dienst gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
  3. Absatz 3,Jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das gemäß Paragraph 5, Absatz 4, den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen muss, wird den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb entsprechen müssen, werden den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen.
  4. Absatz 4,Die Besichtigung erfolgt nach den in der MO-Entschließung A.997(25) vom 29. November 2007 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung festgelegten Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder nach Verfahren, die dem selben Ziel dienen.
  5. Absatz 5,Die Besichtigungen gemäß Absatz eins bis 3 können von Besichtigern der Behörde, Besichtigern einer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, anerkannten Organisation oder Besichtigern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der von der Behörde eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat, durchgeführt werden.

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40131831

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