Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: